Nachteilsausgleich bei Dienstreisen
Schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Behinderungsgrad von mind. 50 haben bei Dienstreisen Anspruch auf besondere Unterstützung.
Das Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg (LRKG BW) sieht für sie Sonderregelungen vor, um zusätzliche Aufwendungen auszugleichen, die aufgrund der Behinderung entstehen.
Folgende Punkte gelten dabei:
- Erstattung notwendiger Mehraufwendungen
Kosten, die aufgrund der Behinderung entstehen und für die Durchführung der Dienstreise notwendig sind, können erstattet werden.So können Fahrt und Flugkosten für die nächsthöhere Klasse erstattet werden. Außerdem kann eine höhere Wegstreckenentschädigung nach §5 Absatz 2 LRKG gewährt werden.
Beispiele: Nutzung eines teureren Verkehrsmittels, wenn ein günstigeres nicht nutzbar ist
- Barrierefreie Sitzplätze in Bahn oder Flugzeug
- Transporthilfen wie Rollstuhlbeförderung oder Taxi zum Reiseziel
- Reisekosten für Begleitpersonen
Ist eine Begleitperson aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich, können auch deren Reisekosten übernommen werden. Voraussetzung ist ein Nachweis, z. B. über das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis. - Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot
Das LRKG BW erlaubt in diesen Fällen, von der günstigsten Reisemöglichkeit abzuweichen, wenn diese unzumutbar oder nicht nutzbar ist. - Nachweise und Dokumentation
Für die Abrechnung von Reisekosten müssen die zusätzlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Übliche Nachweise sind: Schwerbehindertenausweis